Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen dem Zweck einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind grundlegender Bestandteil sämtlicher Lieferungen, die der Auftraggeber durch Bestellung für sich bindend anerkennt. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von uns gültig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Für eingehende Bestellungen werden in der Regel Auftragsbestätigungen erteilt. Bestellungen, die abweichend von den in unseren Geschäftsbedingen festgelegten Bedingungen erteilt werden, gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind und den betreffenden Auftrag oder Vertrag genau bezeichnen.

Angebot und Auftragsbestätigung erfolgen unter ausdrücklichem Vorbehalt, so dass Irrtümer aller Art, insbesondere Schreib- und Rechenfehler uns nicht binden und eine Berichtigung jederzeit möglich ist.

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

3. Preisbindung

Soweit keine gesonderten Regelungen vereinbart wurden, sind wir an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage gebunden. Maßgebend sind die im Angebot genannten Netto-Preise in Euro zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Fracht und Versicherung.

Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware herauszuverlangen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

5. Lieferung

Soweit keine gesonderten Regelungen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung frei Haus. Die Entladung des Lieferfahrzeuges erfolgt durch den Käufer. Ab Bordsteinkante Kunde geht die Gefahr auf den Käufer über.

Grundsätzlich bedürfen Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform.

Die Lieferung erfolgt in der Regel in der in einer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist bzw. an einem schriftlich fest vereinbarten Lieferdatum. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nur nach dem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht ausgeliefert oder als versandbereit gemeldet wird. Hieraus können keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug hergeleitet werden.

Beeinflussen spätere Vertragsänderungen die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.

Als höhere Gewalt gelten für uns mittelbare und unmittelbare Lieferverhinderungen wie zum Beispiel Fahrzeugausfall, behördliche Maßnahmen oder Stockungen bei der Beschaffung. Hinzukommend berechtigen uns sonstige Betriebsstörungen oder eintretende Preiserhöhungen von Rohstoffen zu einer Verlängerung von Lieferfristen.

6. Gewichte und Volumen

Je nach Struktur und Feuchtigkeit schwanken die Gewichte für Torfprodukte, eine verbindlich Gewichtangabe vor Lieferung ist daher nicht möglich. Bei Abgang der Ware vom Werk werden die Gewicht mit Hilfe der vorhandenen technischen Mittel auf den Verladepapieren vermerkt. Für während des Transportes entstehende Gewichtsänderungen übernehmen wir keine Verantwortung. Grundsätzlich gilt das angegebene Volumen zum Zeitpunkt der Herstellung und erfolgt nach DIN / EN 12580. Bei der Lagerung der Produkte können Volumen Verluste auftreten. Bei lose geschütteter Ware erfolgt das Aufmaß bei der Verladung auf das Abholfahrzeug in der Regel nach EN  12580, soweit keine anderen Regelungen in beiderseitigem Einverständnis geschlossen wurden. Kein Beanstandungsgrund stellen die durch den Verladevorgang und den Transport bedingten Sackungen, welche zu stärkeren Verdichtung der losen Ware führen, dar. Wir behalten uns vor, die bestellte Liefermenge auf Grund wetterbedingter Schwankungen bei den Materialgewichten und unterschiedlichen Ladekapazitäten von Transportfahrzeugen zu kürzen oder zu ergänzen.

7. Sachmängel

Unsere Produkte bestehen grundlegend aus natürlichen Rohstoffen, die sich beim Mischen, Transport oder Abfüllen verändern können. Unsachgemäße Lagerung oder das Überschreiten der vorgesehenen Lagerdauer können chemische, physikalische und biologische Eigenschaften des Substrates ändern. Unsere Substrate sind generell zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt, sie sollten wenige Tage nach Lieferung verbraucht werden. Substrate mit organischen und Langzeitdüngern müssen sofort nach Lieferung verbraucht werden. Wir behalten uns vor, die angegebenen Produktbestandteile in den Rezepturen zur Qualitätssteigerung kurzfristig zu verändern. Der hohe Anteil an organischen Substanzen unserer Substrate ermöglicht das Vorhandensein von saprophytischer Organismen oder saprophytische Nematoden. Dadurch entstehende Verpilzungen gelten nicht als Produktmangel. Als Produktmangel gelten auch keine Spuren substratfähiger Bestandteile, welche nicht in der Rezeptur vorhanden sind.

Offene Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen. Erfolgt der Versand per LKW muss der Mangel schriftlich auf den Lieferpapieren vermerkt und durch Unterschrift des Fuhrunternehmers gegengezeichnet werden.

Verdeckte Mängel können wir nur dann bearbeiten, wenn uns unverzüglich unveränderte Proben der zu bemängelnden Ware zur Verfügung gestellt werden. Der Partner ist dazu verpflichtet alle erforderlichen Auskünfte, die zur Aufklärung der Reklamation benötigt werden, bereitzustellen. Der Partner ist bei Reklamationsfällen zur Schadensminimierung verpflichtet.

Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir die Ware nach oder liefern die Ware gegebenenfalls neu. Bei Sondermischungen entfällt unsere Haftung, wenn der Partner Produktabweihungen wünscht, welche sich nicht unseren Empfehlungen decken. Generell liegt die Reklamationsfrist bei 21 Tagen nach Lieferung.

8. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach- und Rechtmängeln ein Jahr. Dies trifft auf Mängel durch Vorsatz, arglistiger Täuschung oder fahrlässiger Pflichtverletzung nicht zu.

9. Verschulden

Schadensersatz leisten wir ausschließlich in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder für Schäden aus der Verpflichtung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Der Gerichtsstand befindet sich in Düsseldorf.

Stand 05.12.2017

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